Vereinssatzung
Satzung der Perkeo-Gesellschaft
vom 26.05.2025
§ 1 – Name
Der Verein führt den Namen: Perkeo-Gesellschaft Heidelberg 1907 e.V.
Verein zur Förderung des traditionellen Brauchtums!
Er hat seinen Sitz in Heidelberg und ist im Vereinsregister unter der Nr. VR 330153 beim Amtsgericht Mannheim eingetragen.
Die Farben der Gesellschaft sind schwarz/gelb.
§ 2 – Zweck und Aufgabe der Gesellschaft
Zweck der Gesellschaft ist die Förderung des traditionellen Brauchtums, die Förderung von Kunst und Kultur, die Förderung der Jugendhilfe sowie die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Teilnahme an Fastnachts-sitzungen und Fastnachtszügen, durch Fanfarenzüge, Tanzsport-Übungsstunden,- und Wettkämpfe, sowie durch Theateraufführungen der Abteilung Volkstheater. Die Jugendpflege und die Jugendfastnacht werden als besondere Aufgabe angesehen.
Für die Pflege des karnevalistischen Tanzsportes wird innerhalb des Vereins eine Tanzsportabteilung gegründet.
Sämtliche Abteilungen sind ganzjährig im Einsatz. Die Gesellschaft hat sich als Ziel gesetzt, Ehre und Ansehen der Gesellschaft und der Stadt Heidelberg zu wahren und zu mehren.
Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“
Die Gesellschaft ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 – Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr.
§ 4 – Mitgliedschaft
Zweck der Gesellschaft ist die Förderung des traditionellen Brauchtums, die Förderung von Kunst und Kultur, die Förderung der Jugendhilfe sowie die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Teilnahme an Fastnachts-sitzungen und Fastnachtszügen, durch Fanfarenzüge, Tanzsport-Übungsstunden,- und Wettkämpfe, sowie durch Theateraufführungen der Abteilung Volkstheater. Die Jugendpflege und die Jugendfastnacht werden als besondere Aufgabe angesehen.
Für die Pflege des karnevalistischen Tanzsportes wird innerhalb des Vereins eine Tanzsportabteilung gegründet
Sämtliche Abteilungen sind ganzjährig im Einsatz. Die Gesellschaft hat sich als Ziel gesetzt, Ehre und Ansehen der Gesellschaft und der Stadt Heidelberg zu wahren und zu mehren.
Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“
Die Gesellschaft ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 – Beiträge
Die Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, dessen Höhe die Jahreshauptversammlung festsetzt.
Die Zahlung der Jahresbeiträge hat bis spätestens 15. Februar des Jahres zu erfolgen. Ausgenommen sind Daueraufträge bzw. Abbuchungsverfahren.
§ 6 – Organe der Gesellschaft
Das geschäftsführende Präsidium, ihm gehören an:
- Präsident/in
- Vize-Präsident/in
- Schatzmeister/in
- Schriftführer/in
- Geschäftsführer/in
- Organisationsleiter/in
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident und der Vize-Präsident.
Sie vertreten den Verein in allen Rechtsangelegenheiten nach innen und nach außen, jeder allein.
Das erweiterte Präsidium, ihm gehören an:
- Ehren-Präsident/in
- Perkeo - Symbolfigur der Gesellschaft
- Vertreter der Jugend
- Beisitzer/in der jeweiligen Vereinsabteilung oder deren Stellvertreter
- Abteilungsleiter/Abteilungsleiterin der Tanzsportabteilung oder deren Stellvertreter
Das Gesamt-Präsidium wird für die Dauer von 5 Jahren in geheimer Wahl von der Hauptversammlung gewählt. Liegt nur ein Wahlvorschlag vor, ist die Wahl per Akklamation zulässig. Die Beisitzer werden von den jeweiligen Abteilungen mit einem Stellvertreter gewählt, durch das geschäftsführende Präsidium bestätigt und der Jahreshauptversammlung benannt. Das gewählte geschäftsführende Präsidium bleibt bis zur nächsten turnusmäßigen Neuwahl durch die Jahreshauptversammlung im Amt.
§ 7 – Das Präsidium
Tätigkeiten und Pflichten der Präsidiumsmitglieder werden durch eine Geschäftsordnung geregelt.
§ 8 – Kassenprüfer
Die Kassengeschäfte der Gesellschaft werden durch drei Kassenprüfer, die in der Jahreshauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt werden, überprüft. Über die vorgenommene Prüfung erstatten die Kassenprüfer Bericht in der Jahreshauptversammlung. Die Kassenprüfer werden auf die Dauer von 5 Jahren gewählt.
§ 9 – Vereinsabteilungen der Gesellschaft
Sie tragen den Namen der Perkeo-Gesellschaft Heidelberg 1907 e.V. und unterstehen dem Beschluss des geschäftsführenden Präsidiums. Dieser entscheidet über den Einsatz auf vereinseigenen und externen Veranstaltungen.
§ 9a – Tanzsportabteilung
Zur Pflege und Förderung des Tanzsports im Verein wird eine Tanzsportabteilung gebildet. Mitglied in dieser Abteilung kann werden, wer dies gegenüber dem Verein schriftlich beantragt.
Die Tanzsportabteilung regelt die Angelegenheiten und Aufgaben ihres sportlichen Bereichs unter Beachtung der Satzung, der Vereinsordnung sowie der Beschlüsse der Vereinsorgane. Die Tanzsportabteilung wählt einen Abteilungsleiter oder eine Abteilungsleiterin mit Sitz und Stimme im erweiterten Präsidium, um dort die Interessen der Abteilung zu vertreten. Diese Wahl muss von der Jahreshauptversammlung bestätigt werden.
Der Verein beantragt für seine Tanzsportabteilung die Mitgliedschaft im Badischen Sportbund Nord e.V. und im Tanzsportverband Baden-Württemberg e.V. Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des Badischen Sportbundes Nord e.V. und des Tanzsportverbandes Baden-Württemberg e.V.
§ 10 – Vereinsabteilungen und Jugend
Die Vereins Abteilungen und die Jugend tragen den Namen der Perkeo-Gesellschaft Heidelberg 1907 e.V. und unterstehen dem Beschluss des geschäftsführenden Präsidiums. Dieser entscheidet über ihren Einsatz auf vereinseigenen und externen Veranstaltungen
§ 11 – Mitgliederversammlung
Die Mitglieder üben ihre Rechte in der Jahreshauptversammlung aus, die alljährlich stattfindet. Der Jahreshauptversammlung obliegt die Entgegennahme bzw. Beschlussfassung über:
1. Jahresberichte
2. Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
3. Entlastung des Präsidiums
4. Wahl des Präsidiums
5. Wahl der Kassenprüfer
6. Satzungsänderung
7. Auflösung der Gesellschaft und Beschluss über die satzungsmäßige Verwendung des Vermögens.
Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen. Die Einladung erfolgt durch E-Mail und Veröffentlichung auf der Homepage der Gesellschaft. Anträge zur Jahreshaupt-versammlung müssen 8 Tage vorher schriftlich eingereicht werden. Wahlberechtigt sind die Mitglieder, die am 1. Januar des laufenden Geschäftsjahres das 18.Lebensjahr vollendet haben. Jugendliche Mitglieder sind aktive Mitglieder, die am 1. Januar. des laufenden Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 12 – Verwendung der Mittel
Etwaige Überschüsse dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Alle Mitarbeit und Mitwirkung in der Gesellschaft erfolgt ehrenamtlich. Die Mitglieder erhalten keine Vergütungen und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft, es sei denn zur Verwendung für Satzung gemäße Zwecke.
§ 13 – Auflösung der Gesellschaft
Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Gesellschaft, an die Stadt Heidelberg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 14 – Beschlüsse der Jahreshauptversammlung
Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst Bei Satzungsänderung bedarf es einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder.
§ 15 – Änderungen der Satzung aufgrund von Beanstandungen des Registergerichtes bzw. Finanzamtes.
Sollten Änderungen der Satzung aufgrund von Beanstandungen und/oder im Rahmen des Eintragungsprozesses des Registergerichtes bzw. Finanzamtes notwendig sein, wird das Präsidium ermächtigt in einer eigens dafür einberufenen Präsidiumssitzung die notwendige Änderung der Satzung zu beschließen, damit eine Eintragung der Satzungsänderung bzw. Neufassung ins Vereinsregister erfolgen kann. In der auf den Beschluss folgenden Jahreshauptversammlung ist diese von der Satzungsänderung in Kenntnis zu setzen.
§ 16 – Schluss
Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, gelten die Bestimmungen des BGB. Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 26.05.2025 beschlossen.