Satzung der Perkeo-Gesellschaft

 vom 28.10.2021

§ 1  – Name

Der Verein führt den Namen: Perkeo-Gesellschaft Heidelberg 1907 e.V.
Verein zur Förderung des traditionellen Brauchtums!
Er hat seinen Sitz in Heidelberg und ist im Vereinsregister unter der Nr. VR 330153 beim Amtsgericht Mannheim eingetragen.
Die Farben der Gesellschaft sind schwarz/gelb.


§ 2 – Zweck und Aufgabe der Gesellschaft

Zweck der Gesellschaft ist die Förderung des traditionellen Brauchtums in Form kultureller Veranstaltungen,  Fastnachtsitzungen und Fastnachtsumzügen  im Sinne der Gemeinnützigkeit laut § 51-68 AO vom 16.03.1976 sowie vom 26.11.1979 und vom 25.06.1980. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Teilnahme an Fastnachtssitzungen und Fastnachtsumzügen ,  durch Fanfarenzüge und im Sinne der Wettkampf- und Breitensportbestrebungen des Deutschen Sportbundes Tanzsportabteilungen mit Jugendgruppen. Sowie durch Theateraufführungen der Abteilung Volkstheater .  Die Jugendpflege und die Förderung der Jugendfastnacht werden als besondere Aufgabe angesehen. Sämtliche Abteilungen sind ganzjährig im Einsatz. Die Gesellschaft hat sich als Ziel gesetzt, Ehre und Ansehen der Gesellschaft und der Stadt Heidelberg zu wahren und zu mehren. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“ Die Gesellschaft ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.Die Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 3 – Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr.

 

§ 4 – Mitgliedschaft

Mitglied der Gesellschaft kann jede natürliche und juristische Person des öffentlichen und privaten Rechts werden.
Die Gesellschaft hat ordentliche Einzel- und Familienmitglieder, fördernde Mitglieder, Ehrenmitglieder, Ehrensenatoren und Lustige Rätinnen.

1. Ordentliche Mitglieder sind
a.) natürliche Personen als Einzelmitglieder
b.) Familienmitglieder sind Ehegatten und Kinder bis zum 18. Lebensjahr.
Sie haben alle Ehrungen der Gesellschaft aufgrund ihrer Zugehörigkeitsdauer zur Gesellschaft zu beanspruchen. Wird ein ordentliches Mitglied zum Ehrenmitglied ernannt, so zählen seine Ehepartner und seine Kinder gemäß Zugehörigkeitsdauer als Familienmitglieder wie eine eigene Mitgliedschaft bei der Perkeo-Gesellschaft, Sie werden nunmehr als Einzelmitglieder weitergeführt. Sie können sowohl aktive als auch passive Mitglieder sein.

2. Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts sein, die die Aufgaben der Gesellschaft in finanzieller, kultureller und sportlicher Hinsicht unterstützen.

3. Ehrenmitglieder sind Einzelpersonen, die sich um die Gesellschaft hervorragende Verdienste erworben haben. Sie werden auf Vorschlag des Geschäftsführenden Vorstandes und Beirates von der Mitgliederversammlung bestätigt.

4. Ehrensenatoren, Lustige Rätinnen und Elferräte sind Mitglieder, die zur Erfüllung des Zweckes und der Aufgaben der Gesellschaft in besonderem Maße beitragen, Sie werden von dem Präsidium ernannt.

Sie können auch als ordentliche Mitglieder zusätzlich in der Gesellschaft aktiv oder passiv mitwirken. Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet das Präsidium.  Sie kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Die Aushändigung der Mitgliedskarte mit Satzung erfolgt bei der ersten Beitragsleistung.

Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Tod
b) durch Austritt
c) durch Ausschluss

Will ein Mitglied aus der Gesellschaft austreten, so hat die schriftliche Kündigung bis spätestens 30. September des Jahres zu erfolgen. Geht die Kündigung später als 30.September bei der Gesellschaft ein, so ist noch der Beitrag für das folgende Jahr zu entrichten. Ein Ausschluss aus besonderen Gründen wie ehrenrühriges Verhalten, schädigendes Verhalten gegen die Gesellschaft, Verstoß gegen die Gesellschaft und dergleichen mehr, erfolgt durch das Präsidium und Beirat. Dem Ausgeschlossenen steht das Recht des Einspruchs gegen den Ausschluss zu, über den die Jahreshauptversammlung nach Anhörung entscheidet.

 

§ 5 – Beiträge

Die Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, dessen Höhe die Jahreshauptversammlung festsetzt.
Die Zahlung der Jahresbeiträge hat bis spätestens 15. Februar des Jahres zu erfolgen. Ausgenommen sind Daueraufträge bzw. Abbuchungsverfahren

 

§ 6 – Organe der Gesellschaft

Das geschäftsführende Präsidium, ihm gehören an:

  • Präsident/in
  • Vize-Präsident/in
  • Schatzmeister/in
  • Schriftführer/in
  • Geschäftsführer/in
  • Organisationsleiter/in

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident und der Vize-Präsident.
Sie vertreten den Verein in allen Rechtsangelegenheiten nach innen und nach außen, jeder allein.

Das erweiterte Präsidium, ihm gehören an:

  • Beisitzer/in der jeweiligen Vereinsabteilung oder deren Stellvertreter
  • Ehren-Präsident/in
  • Perkeo - Symbolfigur der Gesellschaft
  • Vertreter der Jugend

Das Gesamt-Präsidium wird für die Dauer von 5 Jahren in geheimer Wahl von der Hauptversammlung gewählt. Liegt nur ein Wahlvorschlag vor, ist die Wahl per Akklamation zulässig. Die Beisitzer werden von den jeweiligen Abteilungen mit einem Stellvertreter gewählt, durch das geschäftsführende Präsidium bestätigt und der Jahreshauptversammlung benannt. Das gewählte geschäftsführende Präsidium bleibt bis zur nächsten turnusmäßigen Neuwahl durch die Jahreshauptversammlung  im Amt.

 

§ 7 – Das Präsidium

Tätigkeiten und Pflichten der Präsidiumsmitglieder werden durch eine Geschäftsordnung geregelt.

 

§ 8 – Kassenprüfer

Die Kassengeschäfte der Gesellschaft werden durch drei Kassenprüfer, die in der Jahreshauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt werden, überprüft. Über die vorgenommene Prüfung erstatten die Kassenprüfer Bericht in der Jahreshauptversammlung. Die Kassenprüfer werden auf die Dauer von 5 Jahren gewählt.

 

§ 9 – Vereinsabteilungen der Gesellschaft

Sie tragen den Namen der Perkeo-Gesellschaft Heidelberg 1907 e.V. und unterstehen dem Beschluss des geschäftsführenden Präsidiums. Dieser entscheidet über den Einsatz auf vereinseigenen und externen Veranstaltungen.

 

§ 10 – Vereinsabteilungen und Jugend

Die Vereins Abteilungen und die Jugend tragen den Namen der Perkeo-Gesellschaft Heidelberg 1907 e.V. und unterstehen dem Beschluss des geschäftsführenden Präsidiums. Dieser entscheidet über ihren Einsatz auf vereinseigenen und externen Veranstaltungen

 

§ 11 – Organe der Gesellschaft

Die Mitglieder üben ihre Rechte in der Jahreshauptversammlung aus, die alljährlich stattfindet.
Der Mitgliederversammlung obliegt die Entgegennahme bzw. Beschlussfassung über:

  1. Jahresberichte
  2. Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
  3. Entlastung des Präsidiums
  4. Wahl des Präsidiums
  5. Wahl der Kassenprüfer
  6. Satzungsänderung
  7. Auflösung der Gesellschaft und Beschluss über die satzungsmäßige Verwendung des Vermögens.

Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten  unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen. Die Einladung erfolgt durch E-Mail und Veröffentlichung auf der Homepage der Gesellschaft. Anträge zur Jahreshauptversammlung müssen 8 Tage vorher schriftlich eingereicht werden. Wahlberechtigt sind die Mitglieder, die am 1. Januar des laufenden Geschäftsjahres das 18.Lebensjahr vollendet haben. Jugendliche Mitglieder sind aktive Mitglieder, die am 1. Januar. des laufenden Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 12 – Verwendung der Mittel

Etwaige Überschüsse dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Alle Mitarbeit und Mitwirkung in der Gesellschaft erfolgt ehrenamtlich. Die Mitglieder erhalten keine Vergütungen und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft, es sei denn zur Verwendung für Satzung gemäße Zwecke.

 

§ 13 – Auflösung der Gesellschaft

Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Gesellschaft, an die Stadt Heidelberg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 14 – Beschlüsse der Jahreshauptversammlung

 Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst Bei Satzungsänderung bedarf es einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder.

 

§ 15 – Schluss

Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, gelten die Bestimmungen des BGB. Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 28.10.2021 beschlossen.

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